
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die wichtigsten BEG-Informationen im Überblick
Blogartikel 16.10.2023Ein energieeffizienter Gebäudebestand verursacht nur niedrige Emissionen. Auf dem Weg zum klimaneutralen Deutschland im Jahr 2045 ist der Gebäudesektor daher ein bedeutender Baustein. Aus diesem Grunde gibt es seit Anfang 2021 die Bundesförderung für effiziente Gebäude, die BEG. Durch die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude und den verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien soll der CO2-Ausstoß nicht nur im Neubau, sondern auch im Bestand deutlich gesenkt werden.
Anpassung der BEG
Die BEG wurde zuletzt zum 28. Juli 2022 angepasst. Mit sofortiger Wirkung traten die Änderungen der systematischen Maßnahmen in Kraft. Die Änderungen im Bereich der Einzelmaßnahmen gelten seit dem 15. August 2022
Die Förderrichtlinie nimmt sowohl Bestands- wie auch Neubauten in den Fokus – und stützt sich dabei auf die Bestimmungen des GebäudeEnergieGesetzes (GEG).
Zwei Teilprogramme fördern systematische Gesamtvorhaben an Gebäuden, die zur Erreichung einer bestimmten Energieeffiziensstufe dienen: „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude“ (BEG WG) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude“ (BEG NWG).
Das dritte Teilprogramm, „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ (BEG EM), betrifft ausschließlich den Gebäudebestand. Es belohnt die Investitionen in einzelnen Maßnahmen, die schrittweise zur Verbesserung des energetischen Zustandes des Gebäudes führen.
In allen Teilprogrammen der BEG werden im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen die Planung und Baubegleitung zusätzlich mit jeweils 50 % der Kosten gefördert. In allen Bereichen gelten Obergrenzen der Förderung in Anhängigkeit vom Gebäudesegment.

Zuschuss- und Kreditvarianten der Förderung für alle Maßnahmen
Zuschuss- & KreditvariantenDie Einzelmaßnamen werden ausschließlich in der Zuschussvariante gefördert. Wer die Förderung richtlinienkonform beantragt, erhält nach positivem Bescheid und nach Einreichung aller geforderten Nachweise den Zuschuss in errechneter Höhe überwiesen.
Systematische Maßnahmen hingegen werden nur noch in der Kreditvariante begünstigt. Nach Erledigung aller Formalitäten wird ein Tilgungszuschuss gewährt. Gleichzeitig winken den Antragstellern attraktive Zinsvergünstigungen. Kommunen können weiterhin für die geplanten systematischen Maßnahmen Zuschüsse beantragen.
Damit die Zuschüsse nicht ganz oder anteilig in der Zukunft zurückgezahlt werden müssen, ist es wichtig, dass die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend mindestens 10 Jahre lang genutzt werden. In dieser Zeit können Prüfungen durchgeführt werden, bei denen alle Unterlagen zur Verfügung stehen müssen.
Förderung von Einzelmaßahmen in der Sanierung
FörderungenDie BEG bezuschusst Einzelmaßnahmen, die zur Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Damit sollen die CO2-Emissionen gemindert und die Energieeffizienz sowie der Anteil erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor erhöht werden. Die Maßnahmen betreffen vier Segmente:
- die Gebäudehülle
- die Anlagentechnik, z. B. Lüftung oder bei Nichtwohngebäuden: Raumkühlung
- Anlagen zur Wärmeerzeugung, z. B. Wärmepumpeninstallation und
- Maßnahmen, die der Heizungsoptimierung dienen.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen können auch energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen bezuschusst werden.
Der Basisfördersatz in allen vier Segmenten beträgt 15 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Eine Ausnahme bilden die Anlagen zur Wärmeerzeugung, bei denen die Wärmepumpen mit 25 Prozent gefördert werden. Ersetzt die Wärmepumpe eine Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung, so werden weitere 10 Prozentpunkte gewährt. Dabei ist zu beachten, dass der Gaskessel mindestens 20 Jahre alt sein muss und nach dem Umstieg das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt wird.
Der Einsatz von Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Abwasser oder Erdreich nutzen, wird mit einem weiteren Bonus von 5 Prozent gefördert.
Die förderungsfähigen Kosten bei Wohngebäuden betragen pro Wohneinheit 60.000 € / Kalenderjahr. Bei Nichtwohngebäuden liegen sie bei 1.000 € / m² Nettofläche und sind bei 5 Mio. € gedeckelt.
Bei der Fachplanung und Baubegleitung liegen die maximal förderungsfähigen Kosten bei 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, 2.000 € / Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern (nicht mehr als insg. 20.000 €). Bei Nichtwohngebäuden liegt die Grenze bei 5 € / m² Nettogrundfläche, max. 20.000 € pro Zuwendungsbescheid).
iSFP – der individuelle SanierungsFahrPlan
SanierungsfahrplanWer den Zuschuss des BAFA bei den Maßnahmen in der Anlagentechnik, an der Gebäudehülle oder in der Heizungsoptimierung um weitere 5 Prozentpunkte erhöhen möchte und langfristig die Sanierungsmaßnahmen angehen kann, der sollte für sein Gebäude einen individuellen Sanierungsfahrplan von einem durch das BAFA anerkannten Energieberater:innen erstellen lassen.
Ein individueller Sanierungsfahrplan für Wohngebäude kann im Rahmen eines separaten Förderprogramms (Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude - EBW) erstellt werden. Die Kosten dafür werden mit bis zu 80 Prozent bezuschusst (max. 1.500 € bei 1- und 2-Familienhäusern).
Der iSFP bietet:
- einen leicht verständlichen und langfristigen Überblick über den energetischen Zustand des Gebäudes und dessen Sanierungsmöglichkeiten
- eine zielgerichtete Schritt-für-Schritt-Sanierung als langfristige Methode zur Steigerung des Effizienzstandards
- in Orientierung rund um die Sanierung
Gleichzeitig berücksichtigt der iSFP die finanziellen Möglichkeiten und die Erwartungen der Eigentümer:innen.
Werden für Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan Zuschüsse im Rahmen der BEG beantragt, so erhöht sich der jeweilige Zuschuss um zusätzliche 5,0 Prozent. In diesem Fall muss zwingend ein Energieeffizienz-Experte oder eine Energieeffizienz-Expertin eingebunden werden. Er oder sie prüft und bescheinigt, dass die in der BEG beantragte Maßnahme, den Vorschlägen des iSFP entspricht.
Der ISFP-Bonus wird seit dem 15.07.2022 nicht mehr für die Maßnahmen im Bereich der Wärmeerzeugung gewährt.
Systematische Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden
Systematische MaßnahmenBei den systematischen Maßnhamen in der Sanierung werden alle Vorhaben, die im Ergebnis zu einem energetischen Zustand des Gebäudes auf einer Effizienz-Stufe führen, als Gesamtmaßnahme betrachtet werden.
Beim Gebäudebestand erstreckt sich die Skala über die Stufen Denkmal, 70, 55 und 40. Bei Wohngebäuden kommt die Effizienzhaus-Stufe 85 hinzu. Je besser die erreichte Stufe, umso höher fällt die Basis-Förderung aus und reicht bis zu 35 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Zusätzliche Boni versprechen die Stufen-Ergänzungen EE und NH. EE steht für den Einsatz von Erneuerbaren Energien, bei dem sie einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen müssen. Mit NH werden Gebäude gekennzeichnet, für die ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne der BEG ausgestellt wird.
Ab dem 22. September 2022 wird ein Bonus von 5 Prozent für die "Worst Performing Buildings" gewährt, wenn diese auf die Energieeffizienz-Stufe 55 oder 40 saniert werden.

Die förderungsfähigen Kosten bei Wohngebäuden betragen pro Wohneinheit 120.000 €. Werden erneuerbare Energiesysteme eingesetzt, erhöht sich der Betrag auf 150.000 €. Bei Nichtwohngebäuden liegen die förderungsfähigen Kosten bei 2.000 € / m² Nettofläche und sind bei 30 Mio. € gedeckelt.

Änderungen der systematischen Maßnahmen im Neubau
ÄnderungenNeubauten werden nur noch in der Effizienzstufe 40 NH und in der Kreditvariante gefördert. Der Tilgungszuschuss beträgt 5 Prozent. Ausnahme: Für kommunale Antragsteller werden Neubauten zusätzlich in der Zuschussvariante gefördert. Der Investitionskostenzuschuss beträgt 12,5 Prozent.
Förderfähiger Kosten: maximal 120.000 € pro Wohneinheit.
Antragstellung
Antrag richtig stellenAntragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Nicht nur Eigentümer:innen von Grundstücken und Gebäuden, sondern auch Mieter:innen oder Pächter:innen können Anträge stellen, wenn sie über eine Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin verfügen. Grundsätzlich muss der Antrag vor dem Abschluss eines Leistungs- und Liefervertrages gestellt werden. Wenige Ausnahmen gibt es z.B. nach einem dokumentierten Beratungsgespräch vor der Inanspruchnahme der Kreditvariante. Auch Planungs- und Beratungsgespräche können vor der Antragstellung geführt werden.
Im Teilprogramm BEG EM müssen Energieeffizienz-Expert:innen vor der Antragstellung bei Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik tätig werden. Bei der Erneuerung der Heiztechnik oder bei der Heizungsoptimierung kann man auf diese Dienste verzichten. Bei allen systematischen Maßnahmen muss die fachliche Unterstützung zwingend erfolgen.
Und wo müssen die Anträge gestellt werden? Die Zuschüsse nach der BEG EM werden über das BAFA vergeben.Die Antragstellung erfolgt dabei online.
Die Kreditvarianten der KfW können bei örtlichen Banken und Sparkassen beantragt werden.
An weitere Fristen denken
An Fristen denkenAuch nach der Bewilligung der Mittel sollte man den Kalender nicht ganz außer Acht lassen.
Die Zuschüsse werden für 24 Monate bewilligt und die entsprechenden Maßnahmen sollten in dieser Zeit umgesetzt werden. Aus wichtigen Gründen kann dieser Zeitraum auf Antrag um weitere 24 Monate verlängert werden. Spätestens dann muss die Maßnahme abgeschlossen sein.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, der einschließlich aller erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen ist.