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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen der Mitsubishi Electric Europe B.V. Niederlassung Deutschland

1. Allgemeine Bestimmungen
Unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden werden ausschließlich durch unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist; dies gilt auch hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer Kunden, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote, Aufträge sowie mündliche Zusagen von Vertretern oder Verkäufern werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Angebote und Aufträge von Kunden bedürfen der schriftlichen Annahme durch uns. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- oder Gewichtsangaben in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

2. Preise
Vereinbarte Preise gelten, falls nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, ab unserem jeweiligen Auslieferungslager ohne Mehrwertsteuer und sonstige Nebenkosten, die nicht zum reinen Warenwert gehören und üblicherweise getrennt ausgewiesen werden. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tag der Lieferung gültigen Preise. Der Kunde hat zusätzlich zu den vereinbarten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Werden nach Geschäftsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten, öffentliche Abgaben (wie z.B. Zölle, Im- oder Exportgebühren usw.) oder sonstige Lasten neu eingeführt oder erhöht, so sind wir auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.

3. Lieferzeit / Verzug
Wir sind bemüht, vorgesehene Termine für Lieferungen einzuhalten; Terminzusagen sind jedoch nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug ist (z.B. Lieferung von Unterlagen durch den Kunden, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen). Werden diese Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, die bei uns oder unseren Vorlieferanten vorliegt, wie z.B. Feuer, Erdbeben, behördlichen Anordnungen wie Exportbeschränkungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Ereignisse zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Kunde kann neben unserer Lieferung oder Leistung einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für leichte Fahrlässigkeit ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn wir haften zwingend wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4. Versand / Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind: Ist die Lieferung als versandbereit gemeldet und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden alle zur Erhaltung der Lieferung als geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, oder nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden freihändig zu verkaufen und die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen; wir können auch stattdessen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

5. Zahlungsbedingungen / Verzug
Sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind wir berechtigt, dem Kunden 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Mahnung Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen. Alle unsere Forderungen werden (unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen oder Stundungen) sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht eingehalten oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

6. Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden oder die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Kunden nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Import- und Exportgeschäfte
Bei Import- und Exportgeschäften können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern uns oder unseren Vorlieferanten die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden oder sofern die Ausführung des Vertrages infolge behördlicher Verbote unmöglich ist oder wird. Ansprüche gegen uns kann der Kunde hieraus nicht herleiten.

8. Sachmängel
Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Im Einvernehmen mit dem Kunden kann die Instandsetzung auch durch ihn selbst dadurch erfolgen, dass wir dem Kunden die zur Mangelbeseitigung notwendigen Teile zur Verfügung stellen und/oder ihm einen Pauschalbetrag für den für die Mangelbeseitigung erforderlichen Arbeitsaufwand vergüten.

b) Die Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Die Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Firsten vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Reglungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

c) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Empfang, alle übrigen Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Mit der Beanstandung von Mängeln sind zugleich die der Ware von uns beigefügten Kontrollunterlagen an uns oder die von uns benannte Kundendienstwerkstatt einzusenden.

d) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 11 unten - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, elektrische Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

g) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

h) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die Vorschrift des vorstehenden Buchstaben g) entsprechend.

i) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 8 Buchstabe b) genannten Frist wie folgt:

(1) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

(2) Unsere Verpflichtung zum Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 11.

(3) Unsere vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunden uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Buchstabe a) (1) oben geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 8 Buchstabe d) und h) entsprechend.

e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.

f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

10. Reparaturen
Unsere Haftung für Beschädigung des uns zur Reparatur übergebenen Gerätes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle eines von uns verschuldeten Abhandenkommens oder Verlustes von Reparaturware leisten wir Ersatz durch Lieferung eines gleichwertigen Geräts. Kommt der Kunde mit der Abnahme des reparierten Gerätes in Verzug, so sind wir berechtigt, nach vorheriger Ankündigung das reparierte Gerät zu veräußern und unsere Reparaturanforderung aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Im Übrigen gelten für die Ausführung von Reparaturarbeiten die Gewährleistungsvorschriften gemäß vorstehender Ziffer 8 sowie die sonstigen Vorschriften dieser Bedingungen entsprechend.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelhaftung geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8 Buchstabe b). Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12. Vertragsanpassung
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 Absatz 2 (höhere Gewalt) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Sollte eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar sein, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware bleibt weiterhin in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Im Übrigen gilt Folgendes:

a) Der Kunde ist zur Verbindung unserer Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer eingangs erwähnten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand haben.

b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Vorschriften auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungsbetrages für die von uns jeweils veräußerte Vorbehaltsware. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

c) Der Kunde hat uns von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene Forderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme der Vorbehaltsware auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzliche Bestimmung über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

d) Soweit die vorstehenden Sicherungsvereinbarungen nach dem Recht des Staates, in dem die von uns gelieferte Ware sich befindet, unwirksam sind, so gilt jede andere nach dortigem Recht zulässige Sicherungsmaßnahme, die zu einem entsprechenden Sicherungsergebnis für uns führt, als vereinbart. Ist hierfür die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Sicherungsrechte nach dem anwendbaren Recht erforderlich sind.

e) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, einen Teil der Sicherungsrechte freizugeben.

14. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfälltigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Genehmigung zu verändern. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Genehmigung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Ratingen; wahlweise sind wir berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16. Sonstiges
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen, MEU-GER Stand: Februar 2008