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Die Ökodesign-Richtlinie für Lüftungsanlagen
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Die Ökodesign-Richtlinie für Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen und die ErP-Richtlinie

Blogartikel

Die Effizienz steigern und den Energieverbrauch senken: Um diese Ziele auch im Bereich der Lüftungsanlagen zu erreichen, sind im Rahmen der ErP-Richtlinie am 01.01.2016 die Regularien 1253/2014 und 1254/2014 in Kraft getreten. Am 01.01.2018 wurden diese Regularien noch einmal verschärft.

Hier stellen wir Ihnen sämtliche technischen Datenblätter unserer Klima- und Wärmepumpensysteme zur Verfügung.

Zu den Datenblättern

Unterscheidung in drei Kategorien

Drei Kategorien

Die Richtlinien sind für Lüftungsgeräte mit mehr als 30 W relevant. Sie unterscheiden grundsätzlich drei Gerätekategorien nach der Höhe des Volumenstroms:

  • bis 250 m³/h Volumenstrom: Wohnungslüftungsgeräte (1254/2014)
  • 250 und 1.000 m³/h Volumenstrom: Lüftungsgeräte für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
  • Über 1.000 m³/h Volumenstrom: Lüftungsgeräte für Nichtwohngebäude (1253/2014)

Über 1.000 m³/h Volumenstrom differenziert die Verordnung in einfache Zuluft- oder Abluftgeräte und Geräte, die Zuluft und Abluft kombinieren.

Unterscheidung in ein- und zwei-Richtungs-Lüftungsgeräte

Unterscheidung
Ein-Richtungs-Lüftungsanlagen

Um einen besonders effizienten Betrieb der Anlage zu erreichen, müssen Ein-Richtungs-Lüftungsgeräte (ELA) seit dem 01.01.2016 drehzahlgeregelt betrieben werden bzw. über einen Mehrstufenantrieb verfügen. Dadurch wird die Leistung so genau wie möglich an den tatsächlichen Bedarf angepasst.

Zwei-Richtungs-Lüftungsanlagen (ZLA)

Da die Zwei-Richtungs-Lüftungsgeräte über ein Zu- und Abluftgebläse verfügen, sind die Anforderungen für diese Kategorie anders definiert. Doch genau wie die ELA benötigen auch diese Geräte seit 2016 einen Mehrstufenantrieb zur Effizienzsteigerung. Darüber hinaus müssen Sie einen festgelegten SFPint-Wert einhalten, der für jeden Luftstrom einzeln berechnet und dann addiert wird. Die Summe darf den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Für folgende Lüftungsanlagen sind die neuen Regularien nicht relevant:

  • Lüftungsanlagen, die mit einem oder mehreren unabhängigen Ventilatoren und einer elektrischen Leistung unter 30 W arbeiten.
  • Nur mit einem Gehäuse ausgestattete Axial- oder Radialventilatoren
  • Lüftungsanlagen, die ausschließlich für den Notfallbetrieb ausgelegt sind.
  • Lüftungsanlagen, die mit einer Fördermitteltemperatur über 100 °C arbeiten.
  • Lüftungsanlagen, deren Motorumgebungstemperatur außerhalb des Luftstroms im Betrieb über 65 °C liegt.
  • Lüftungsanlagen, bei denen die Fördermitteltemperatur oder die Umgebungstemperatur des Antriebsmotors, wenn dieser außerhalb des Luftstroms liegt, -40 °C unterschreitet.
  • Lüftungsanlagen, bei denen die Versorgungsspannung größer als 1.000 V Wechsel- oder 1.500 V Gleichstrom ist.
  • Lüftungsanlagen, die in giftigen, korrosionsgefährdeten oder entzündlichen Umgebungen betrieben werden.
  • Lüftungsanlagen, die über Küchengeräte als Dunstabzugshauben eingestuft sind.
  • Lüftungsanlagen, die in Prozessluft betrieben werden, wie z. B. Maschinenabluft, Serverräume, Datenzentren, land- wirtschaftliche Anwendungen, Gießereien, Hallen mit Industrieöfen, Papierproduktion, gewerbliche Küchen, Umluftanlagen in Reinräumen, Schwimmbecken etc.

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